





Umgang mit Nicht-Originalen
in der Forensischen Handschriftenuntersuchung
Richtlinie
Damit bei schriftvergleichenden
Handschriftenuntersuchungen alle einschlägigen und relevanten
physikalisch-technischen und grafisch-optischen Untersuchungsmethoden
uneingeschränkt angewendet werden können, ist es ausnahmslos erforderlich, das
Original der fraglichen Schreibleistung einzubeziehen. Nur die am Original
erhobenen grafischen Befunde können eine substantielle positive Urheberschaftsaussage
begründen. Hingegen entziehen sich im Falle von Durchschriften oder
Reproduktionen jeglicher Art die für eine positive Urheberschaftsaussage
wesentlichen grafischen Merkmalsklassen einer uneingeschränkten Erhebungs- und
einer weitgehend fehlerfreien Bewertungsmöglichkeit.
Nicht-Originale enthalten lediglich bildliche
Darstellungen von Schreibleistungen, welche in anderen (Original)Schriftstücken
vorkommen können. Weder sind sie diesen Schriftstücken gleichzusetzen, noch
gibt es eine hinreichend sichere Methode nachzuweisen, dass die darin
enthaltenen Schriftzüge unverändert und vollständig reproduziert worden sind.
Somit muss bereits offen bleiben, ob ein entsprechendes Original, von welchem
das Nicht-Original herrühren soll, überhaupt jemals in der dargestellten Form
existiert hat. Selbst wenn keine entsprechenden Merkmale erkennbar sind, kann
nämlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die fragliche
Schreibleistung in Durchschrift oder Kopie das Produkt einer rückstandsfreien
(Foto)Montage ist, bei deren Herstellung mehrere, voneinander unabhängige
(Original)Schreibleistungen beliebig miteinander kombiniert worden sind.
Bei Nicht-Originalen bestehen schließlich elementare
Informationsdefizite in den Merkmalen der Strichbeschaffenheit, Druckgebung,
des Bewegungsflusses und der Bewegungsrichtung, deren Analyse und
übereinstimmende Merkmalsausprägung für eine positive Urheberschaftsaussage
unverzichtbar sind.
Diese in der Lehre (Bekedorf & Hecker, 1989 ;
Hecker, 1993 ; Michel 1982 ) und der Gutachtenpraxis übereinstimmend vertretene
Auffassung hat bereits vor zwei Jahrzehnten Eingang in die höchstrichterliche
Rechtsprechung (OLG Köln v.
Ein Sachverständiger der von dieser Vorgehensweise
abweicht und eine substantielle, über die erste Wahrscheinlichkeitsstufe (i.S.
einer "Tendenzaussage") hinaus gehende Aussage in Richtung einer
Urheberidentität vornimmt, überschätzt die Erkenntnismöglichkeiten bei der
Begutachtung von Nicht-Originalen und handelt insofern fehlerhaft.
Literaturquellen:
Bekedorf, G & Hecker, M. (1989). Grundlagen und
Probleme der Begutachtung von Nicht-Originalen. In W. Conrad und B. Stier
(Hrsg.). Grundlagen, Methoden und Ergebnisse der Forensischen Schriftuntersuchung
(S. 247 - 271). Lübeck: Schmidt-Römhild
Hecker, M.R. (1993). Forensische
Handschriftenuntersuchung. Heidelberg: Kriminalistik-Verlag
Michel, L. (1982). Gerichtliche Schriftvergleichung.
Berlin: de Gruyter
NJW (1982). S. 249; StV (1981). S. 539f.; Zf. in
Mannheimer Hefte für Schriftvergleichung, 1983, S. 106-109 (Anmerkung von L.
Michel)
Der Strafverteidiger (1981). S. 608-610; Anmerkungen
von L. Michel in Mannheimer Hefte für Schriftvergleichung, 1981, S. 169-181 und
1982, S. 197-199



