





In Auslegung und
Ergänzung der Satzung und der Prüfungsordnung der Gesellschaft für Forensische
Schriftuntersuchung und unter Berücksichtigung der Bestellungsordnung für die
öffentliche Bestellung und Vereidigung von Schriftsachverständigen wurde folgende
Aufnahmeordnung beschlossen:
§ 1 Vorschlag zur Aufnahme
Gemäß § 4
Abs. 2 und 3 der Satzung der GFS kann ordentliches Mitglied oder
Mitgliedsanwärter nur werden, wer von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern
zur Aufnahme vorgeschlagen wird. Der Vorschlag erfolgt auf einem Formular
"Aufnahmevorschlag" mit dazugehöriger "Anlage zum Aufnahmevorschlag",
die von der/dem Vorgeschlagenen selbst auszufüllen und zu unterzeichnen ist.
Vorstandsmitglieder
sollen keine Aufnahmevorschläge einbringen. Präsident und Vizepräsident der
Gesellschaft dürfen keine Aufnahmevorschläge einbringen.
§ 2 Vorprüfung zur Aufnahme
Der
Geschäftsführer überprüft, ob der Aufnahmeantrag vollständig und formgerecht
ist und berichtet dem Vorstand darüber, inwieweit die Unterlagen erkennen
lassen, dass der Bewerber über die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung
verfügt.
§ 3 Bekanntgabe des
Aufnahmeantrages an die Mitglieder
Sind nach
Auffassung des Vorstands die Voraussetzungen für eine mögliche Aufnahme in die
GFS gegeben, gibt der Geschäftsführer allen ordentlichen Mitgliedern der
Gesellschaft Name und Anschrift des Bewerbers, das ins Auge gefasste
Fachgebiet, die fachliche Qualifikation, die Bürgen und den Mitgliedsstatus bekannt.
Die
ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft haben während eines Zeitraumes von
zwei Monaten Gelegenheit, gegen die Aufnahme des Bewerbers in die GFS Bedenken
anzumelden.
§ 4 Zwischenentscheidung des
Vorstandes
Werden
Bedenken gegen die Aufnahme des Bewerbers in die GFS vorgebracht, hat der
Vorstand diesen nachzugehen.
Er
entscheidet danach, ob das Aufnahmeverfahren fortgesetzt werden soll und der
Kandidat für eine Prüfung durch die Prüfungskommission der GFS vorgeschlagen
wird.
Gemäß § 4
Abs. 2 der Satzung kann der Vorstand der Prüfungskommission vorschlagen, statt
dieser Prüfung auch die an einer anderen Institution absolvierte Ausbildung und
Prüfung anzuerkennen. Wenn zwischen Vorstand und Prüfungskommission kein
Einvernehmen hergestellt werden kann, hat der Bewerber eine Prüfung vor der
Prüfungskommission der GFS abzugeben.. Wird nur der Status eines
Mitgliedsanwärters angestrebt, ist eine weitere Prüfung zunächst nicht erforderlich.
§ 5 Abschließende Entscheidung
des Vorstandes
Sind alle
Voraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die GFS gegeben,
entscheidet der Vorstand gemäß § 4 Abs. 2 bzw. 3 der Satzung abschließend über
die Aufnahme als ordentliches Mitglied bzw. Mitgliedsanwärter. Die Vorstandsentscheidung
darf höchstens mit einer Gegenstimme getroffen werden.
Name und
Anschrift eines aufgenommenen ordentlichen Mitglieds werden dem örtlich
zuständigen Landgericht sowie der zuständigen Industrie- und Handelskammer
bekanntgegeben.
§ 6 Aufnahme von assoziierten
Mitgliedern
Für
assoziierte Mitglieder gelten die Aufnahmeregelungen, die in § 4 Abs. 4 der
Satzung der GFS festgelegt sind.
§ 7 Ernennung von
Ehrenmitgliedern
Für die
Ernennung von Ehrenmitgliedern gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 der Satzung
der GFS.
Hamburg, den 15. Juni 1990
geändert am 24. Juni 1999
geändert am 26. Mai 2005
geändert am 08. Juni 2007
geändert am 03. Juni 2010



