





§ 1 Zweck der Prüfung
Die
Forensische Schriftuntersuchung beschäftigt sich mit schriftlichen Erzeugnissen
aller Art zur Ermittlung ihrer Echtheit oder Unechtheit, sowie zur
Identifizierung des Schrifturhebers bzw. der Herstellungstechnik und der dazu
verwendeten Hilfsmittel im Dienste der Rechtsprechung.
Prüfungen
sind insbesondere für folgende Fachgebiete möglich:
- Handschriftenuntersuchung
- Untersuchung technisch gefertigter
Schriften
- Spezielle Materialuntersuchung
Durch die
Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die
für die Ausübung des Berufes eines Sachverständigen für Forensische
Schriftuntersuchung besondere Sachkunde, die zur Erstattung einschlägiger
Gutachten befähigt, umfassend erworben hat.
Die Prüfungen
werden nach Bedarf durchgeführt. Der Kandidat hat die Wahl zwischen der Prüfung
in deutscher oder englischer Sprache.
§ 2 Führung der
Berufsbezeichnung
Ist die Prüfung bestanden und der
Kandidat in die Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung aufgenommen,
wird ihm vom Präsidenten der Gesellschaft die Berufsbezeichnung
"Sachverständiger für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)"
verliehen, wobei die speziellen Fachgebiete, für die er sich ausgewiesen hat, benannt
werden.
§ 3 Prüfungskommission
Gemäß § 11 der Satzung der
Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung besteht die Prüfungskommission
aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt werden, und von denen eines zum Vorsitzenden der
Kommission ernannt wird. Höchstens ein Mitglied der Prüfungskommission darf dem
Vorstand angehören.
Die
Kommission kann im Einvernehmen mit dem Vorstand für Prüfungen in speziellen
Fachgebieten einschlägig ausgewiesene Experten kooptieren.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
Ist eine
Person von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zur Aufnahme
vorgeschlagen worden, hat diese gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
in der Regel zum Nachweis ihrer fachlichen Befähigung eine Prüfung abzulegen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheiden Vorstand und Prüfungskommission nach
den in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft festgelegten Regeln.
Zur
Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Forensischen Schriftuntersuchung nachweisen kann;
2. mit den für die Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit
erforderlichen Einrichtungen praktisch arbeiten kann;
3. die persönliche Eignung besitzt;
4. in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen lebt.
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
Der
schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten.
Gegenstand
der ersten Klausurarbeit ist eine praktische Aufgabe aus dem jeweiligen
speziellen Fachgebiet, für das sich der Kandidat beworben hat. In der zweiten
Klausurarbeit hat der Kandidat einen Fall aus der Praxis zu bearbeiten und ein
vollständiges Gutachten zu erstellen. Gegenstand der dritten Klausur sind die
allgemeinen und besonderen Fachkenntnisse des jeweiligen Sachgebietes gemäß der
Bestellungsordnung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von
Schriftsachverständigen. Strebt der Kandidat die Anerkennung in weiteren Sachgebieten
an, so sind aus diesen jeweils drei weitere Klausurarbeiten zu schreiben.
Für die Anfertigung der ersten
praktischen Klausurarbeit stehen dem Kandidaten in der Regel acht Stunden, für
die Gutachtenklausur in der Regel zwei mal acht (16) Stunden und für die
weitere Klausur vier Stunden zur Verfügung.
§ 6 Mündliche Prüfung
Die mündliche
Prüfung erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von 60 Minuten und für
jedes weitere Fachgebiet über ca. 30 Minuten. Sie soll insbesondere erfassen:
- wissenschaftliche Grundlagen der
Forensischen Schriftuntersuchung;
- allgemeine physikalisch-technische
Methoden der Urkundenprüfung;
- spezielle Methodik und Technik der Forensischen Schriftuntersuchung
in dem jeweiligen Fachgebiet;
- Praxis der Gutachtenerstattung;
- Sachverständigenrecht.
§ 7 Prüfungsergebnis
Das
Prüfungsergebnis lautet: "Bestanden" oder "Nicht bestanden".
Über den Verlauf der Prüfung ist ein
Protokoll anzufertigen, aus dem die Prüfungsgegenstände und das
Prüfungsergebnis hervorgehen.
§ 8 Rücktritt und Täuschung
Tritt der
Kandidat vor der ersten Klausurarbeit von der Prüfung zurück, so werden die
eingezahlten Gebühren nach Abzug der der Gesellschaft entstandenen Kosten
zurückerstattet.
Ein Rücktritt
nach diesem Zeitpunkt, der nicht durch höhere Gewalt bedingt ist, gilt als
Nicht-Bestehen der Prüfung. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung der Prüfungsgebühren.
Versucht ein
Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als "Nicht bestanden".
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Wer die
Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur einmal, jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres, wiederholen.
§ 10 Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt für die
erste, wie auch für die Wiederholungsprüfung
- für ein Fachgebiet: € 1.000.-;
- für jedes weitere Fachgebiet: € 600.-.
Die Gebühren sind vor der Prüfung auf
das Konto der Gesellschaft einzuzahlen.
§ 11 Prüfungsort und
Prüfungstermin
Der
Prüfungsort und der Termin der mündlichen Prüfung werden von dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission bestimmt.
§ 12 Prüfungszeugnis
Aufgrund der
bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Präsidenten der
Gesellschaft und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.
§ 13 Absehen von einer Prüfung
Die Prüfungskommission kann von
einer schriftlichen Prüfung gemäß § 5 absehen, wenn diese nach Vorlage von
schriftlichen Unterlagen des Kandidaten (Publikationen, Probegutachten)
verzichtbar erscheint.
Die formelle mündliche Prüfung gemäß
§ 6 kann durch ein mündliches Aufnahmegespräch ersetzt werden, das möglichst im
Rahmen einer Tagung der GFS durchgeführt werden soll und dem in § 1 genannten
Zweck dient.
Die Prüfungsgebühr wird bei Entfall
der schriftlichen Prüfung abweichend von § 10 mit € 300,00 für ein Fachgebiet
und € 200,00 für jedes weitere Fachgebiet festgelegt.
Den Haag, 16. Juni 1986
geändert am 23. Juni 1999
geändert am 26. Mai 2005
geändert am 03. Juni 2010



