Prüfungsordnung
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In Auslegung und Ergänzung der Satzung der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung wurde folgende Prüfungsordnung beschlossen:

P R Ü F U N G S O R D N U N G (PO)

§ 1    Zweck der Prüfung

(1)       Die Forensische Schrift- und Urkundenuntersuchung beschäftigt sich mit schriftlichen Erzeugnissen aller Art zur Ermittlung ihrer Echtheit oder Unechtheit, sowie zur Identifizierung des Schrifturhebers bzw. der Herstellungstechnik und der dazu verwendeten Hilfsmittel im Dienste der Rechtsprechung.

Prüfungen sind insbesondere für folgende Fachgebiete möglich:

-      Handschriftenuntersuchung

-      Untersuchung technisch gefertigter Schriften

-      Spezielle Materialuntersuchung

(2)     Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat[1] die für die Ausübung des Berufes eines Sachverständigen für Forensische Schrift- und/oder Urkundenuntersuchung besondere Sachkunde, die zur Erstattung einschlägiger Gutachten befähigt, umfassend erworben hat. Die Prüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Der Kandidat hat die Wahl zwischen der Prüfung in deutscher oder englischer Sprache.

(3)     Bei der Verlängerung der ordentlichen Mitgliedschaft ist in der Regel keine Prüfung im Sinne des § 1 notwendig. Für die Verlängerung der Mitgliedschaft reichen in erster Instanz die vom Mitglied abgegebenen Angaben über Anzahl der erstatteten Gutachten, Art und Dauer der Weiterbildung und die Ergebnisse der Ringversuche aus den vorangegangenen 5 Jahren. Der Vorstand kann sich aufgrund der mit Verlängerungsantrag eingereichten Informationen für eine Prüfung entscheiden.

§ 2    Führung der Berufsbezeichnung

Ist die Prüfung bestanden und der Kandidat in die Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung aufgenommen, wird ihm vom Präsidenten der Gesellschaft die Berufsbezeichnung „Sachverständiger für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)“ bzw. „Sachverständiger für Forensische Urkundenuntersuchung (GFS)“ verliehen, wobei spezielle Fachgebiete, für die er sich ausgewiesen hat, benannt werden können.

§ 3    Prüfungskommission

(1)       Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung besteht die Prüfungskommission aus 3 ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden und von denen eines zum Vorsitzenden der Kommission ernannt wird. Höchstens ein Mitglied der Prüfungskommission darf dem Vorstand angehören.

(2)       Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem Vorstand für Prüfungen in speziellen Fachgebieten einschlägig ausgewiesene Experten kooptieren.

§ 4    Zulassung zur Prüfung

(1)       Wurde eine Person von 2 ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zur Aufnahme vorgeschlagen, hat diese gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zum Nachweis ihrer fachlichen Befähigung in der Regel eine Prüfung abzulegen.

(2)       Über die Zulassung zur Prüfung entscheiden Vorstand und Prüfungskommission nach den in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft festgelegten Regeln. Wenn im Rahmen der Verlängerung der ordentlichen Mitgliedschaft eine Prüfung erforderlich ist, sind hingegen keine Bürgen erforderlich.

(3)     Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer:

1.    eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Forensischen Schrift- und/oder Urkundenuntersuchung nachweisen kann,

2.    mit den für die Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit erforderlichen Einrichtungen praktisch arbeiten kann,

3.    die persönliche Eignung besitzt,

4.    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 5    Schriftlicher Teil der Prüfung

(1)       Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus 3 Klausurarbeiten. Gegenstand der ersten Klausurarbeit ist eine praktische Aufgabe aus dem jeweiligen speziellen Fachgebiet, für welches sich der Kandidat beworben hat. In der zweiten Klausurarbeit hat der Kandidat einen Fall aus der Praxis zu bearbeiten und ein vollständiges Gutachten zu erstellen. Gegenstand der dritten Klausur sind die allgemeinen und besonderen Fachkenntnisse des jeweiligen Sachgebietes gemäß der Bestellungsordnung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Schriftsachverständigen.

(2)       Strebt der Kandidat die Anerkennung in weiteren Sachgebieten an, so sind aus diesen jeweils drei weitere Klausurarbeiten zu schreiben.

(3)       Für die Anfertigung der ersten praktischen Klausurarbeit stehen dem Kandidaten in der Regel 8 Stunden, für die Gutachtenklausur in der Regel 2 mal 8 bzw. 16 Stunden und für die weitere Klausur 4 Stunden zur Verfügung.

§ 6    Mündliche Prüfung

(1)       Die mündliche Prüfung erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von 60 Minuten und für jedes weitere Fachgebiet über ca. 30 Minuten.

(2)       Sie soll insbesondere erfassen:

-      wissenschaftliche Grundlagen der Forensischen Schrift- bzw. Urkundenuntersuchung,

-      allgemeine physikalisch-technische Methoden der Urkundenprüfung,

-      spezielle Methodik und Technik der Forensischen Schrift- bzw. Urkundenuntersuchung in dem jeweiligen Fachgebiet,

-      Praxis der Gutachtenerstattung,

-      Sachverständigenrecht.

§ 7    Prüfungsergebnis

(1)       Das Prüfungsergebnis lautet: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.

(2)       Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Prüfungsgegenstände und das Prüfungsergebnis hervorgehen.

§ 8    Rücktritt und Täuschung

(1)       Tritt der Kandidat vor der ersten Klausurarbeit von der Prüfung zurück, so werden die eingezahlten Gebühren nach Abzug der der Gesellschaft entstandenen Kosten zurückerstattet.

(2)       Ein Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, der nicht durch höhere Gewalt bedingt ist, gilt als Nicht-Bestehen der Prüfung. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühren.

(3)       Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „Nicht bestanden“.

§ 9    Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur einmal, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres, wiederholen.

§ 10  Prüfungsgebühr

(1)     Die Prüfungsgebühr für die erste Prüfung auf ordentliche Mitgliedschaft beträgt:

-      für ein Fachgebiet: € 1.000,-

-      für jedes weitere Fachgebiet: € 600,-.

(2)     Bei einer Wiederholungsprüfung sind die entstehenden Kosten zu tragen.

(3)     Die Gebühren sind vor der Prüfung auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen.

§ 11  Prüfungsort und Prüfungstermin

Der Prüfungsort und der Termin der mündlichen Prüfung werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt.

§ 12  Prüfungszeugnis

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Präsidenten der Gesellschaft und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.

§ 13  Absehen von einer Prüfung

(1)       Die Prüfungskommission kann von einer schriftlichen Prüfung gemäß § 5 absehen, wenn diese nach Vorlage von schriftlichen Unterlagen des Kandidaten (Publikationen, Probegutachten etc.) verzichtbar erscheint.

(2)       Die formelle mündliche Prüfung gemäß § 6 kann durch ein mündliches Aufnahmegespräch ersetzt werden, welches möglichst im Rahmen einer Tagung der GFS durchgeführt werden soll und dem in § 1 genannten Zweck dient.

(3)     Die Prüfungsgebühr wird bei Entfall der schriftlichen Prüfung abweichend von § 10 mit € 300,- für ein Fachgebiet und € 200,- für jedes weitere Fachgebiet festgelegt.

Den Haag, 16. Juni 1986

geändert am 23. Juni 1999

geändert am 26. Mai 2005

geändert am 03. Juni 2010

geändert am 04. Juni 2015

geändert am 31. Mai 2018



[1]   Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit findet gegebenenfalls das generische Maskulin Verwendung (vgl. Bundesverwaltungsamt, Sprachliche Gleichbehandlung, 2002).

(c) GFS 06`2023