





Die Gesellschaft für Forensische
Schriftuntersuchung (GFS) hat in ihrer Mitgliederversammlung in Mannheim am 13.
Juni 1987 in Ausführung der in § 3 Abs. 2 Z. 2 und § 12 Abs. 2 Satz 1 der
Satzung genannten Aufgabenstellung die folgende Schieds- und Ehrengerichtsordnung
beschlossen:
§ 1
(1) Das Schieds- und
Ehrengericht (§ 12 der Satzung) ahndet Verstöße der Mitglieder gegen die
Satzung und Prüfungsordnung und entscheidet über streitbefangene
Sach- und Fachfragen.
(2) Ist im Folgenden nichts anderes bestimmt,
wird für „Schieds- und Ehrengericht“ die vereinfachte Bezeichnung „Gericht“
verwendet.
§ 2
(1) Das Gericht wird auf Antrag eines
ordentlichen Mitglieds oder des Vorstandes tätig (§ 12 Abs. 2 der Satzung).
(2) Im Regelfall wird das Verfahren schriftlich
durchgeführt.
(3) Die Ladung zu einer vom Gericht für
notwendig befundenen mündlichen Verhandlung ist den Beteiligten unter
Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mittels eingeschriebenen Briefs
mitzuteilen.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine
Niederschrift anzufertigen und von den Gerichtsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 3
(1) Die Beteiligten haben ihr Begehren
schriftlich unter Voranstellung kurz gefasster Sachanträge zu begründen.
(2) Schriftsätze sind mit einer Doppelschrift,
Belege im Original oder als beglaubigte Kopien einzureichen.
§ 4
Den
Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 5
Das
Gericht berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
§ 6
Das
Gericht kann auf die folgenden Maßnahmen erkennen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) befristete oder endgültige Aberkennung der Mitgliedsrechte gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 6 oder Z. 7 oder beider Ziffern der Satzung,
d) Ausschluss aus der GFS.
§ 7
Die Entscheidung des
Gerichts ist den Beteiligten schriftlich unter Angabe der die Entscheidung
tragenden Gründe zuzustellen.
§ 8
(1) Dem betroffenen Mitglied steht binnen
Monatsfrist ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung das Recht der
Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2 der Satzung) zu,
deren Entscheidung endgültig ist.
(2) Das Gericht kann die Berufung an eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zulassen. Wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, gilt dies als Empfehlung an den Vorstand, von seinem Recht
nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung Gebrauch zu machen.
(3) Die Berufung ist an das Gericht zu richten
und binnen eines weiteren Monats zu begründen.
§ 9
(1) Die Entscheidungen des
Gerichts sind den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(2) Im Falle einer endgültigen Entscheidung gemäß § 6 Buchstaben c
und d dieser Schieds- und Ehrengerichtsordnung sind diejenigen ordentlichen Gerichte,
Behörden oder sonstigen Amtsstellen zu unterrichten, denen die Mitgliederliste
der GFS zugeleitet wurde.
§ 10
(1) Das Verfahren ist kostenfrei.
(2) Das unterlegene oder verurteilte Mitglied
hat lediglich die verfahrensbedingten, tatsächlichen Auslagen der Gerichtsmitglieder
sowie etwaiger Zeugen und Sachverständigen entsprechend den Bestimmungen des
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zu ersetzen.
(3) Im Falle eines Vergleiches bestimmt das
Gericht die Quoten der von den Beteiligten aufzubringenden Ersatzleistungen
gemäß Absatz 2.
(4) Die Entscheidung über den Auslagenersatz
ist der Entscheidung in der Hauptsache anzuschließen.
(5)
Der Auslagenersatz ist an den
Rechnungsführer der GFS zu leisten.
(6) Im Verzögerungs- oder im
Nicht-Vermögensfall eines zum Ersatz verpflichteten Mitglieds tritt die Kasse
der GFS gegenüber dem in Absatz 2 genannten Personenkreis in Vorlage.
Das
säumige Mitglied ist mit Verzugszinsen zu belasten.
§ 11
(1) Soweit erforderlich, sind die
einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der Zivil-
(ZPO) und Strafprozessordnung (StPO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit im Einzelfall die Beiziehung eines stellvertretenden Mitglieds erforderlich
wird, bestimmt das Los die Reihenfolge.
§ 12
Das Schieds-
und Ehrengericht gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Vorstand
zur Genehmigung vor (§ 12 Abs. 3 der Satzung).
§ 13
Diese
Schieds- und Ehrengerichtsordnung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in
Kraft.
Ältere
oder entgegenstehende Bestimmungen verlieren ihre Gültigkeit.
Mannheim, 13. Juni 1987
geändert am 26. Mai 2005



