





Gemäß § 12 Abs. 3 der GFS-Satzung
gibt sich das Schieds- und Ehrengericht (SEG) die folgende, vom Vorstand der
GFS mit Beschluss vom 14. Juni 1990 genehmigte Geschäftsordnung (GeschO)
§ 1
(1) Die laufenden Geschäfte des SEG erledigt
der Vorsitzende.
(2) Bei vermehrtem Geschäftsanfall kann er
einen der beiden ordentlichen Mitglieder zur Mitwirkung heranziehen (Berichterstatter
(BE)).
§ 2
Das SEG hat
die Fälle zügig abzuwickeln, soweit dies die Umstände des Einzelfalles
zulassen.
§ 3
(1) Der Vorsitzende leitet die beim SEG
erhobenen Klagen bzw. gestellten Anträge unverzüglich an die übrigen SEG-Mitglieder mit dem anfänglichen Hinweis weiter, etwaige
Teilnahmebehinderungen (Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit o.ä.) anzuzeigen und zu begründen.
(2) Im Falle einer Besorgnis der Befangenheit
entscheiden hierüber die anderen Gerichts-Mitglieder; im Falle von 2
Befangenheitsbeurteilungen unter Hinzuziehung eines stellv. Gerichtsmitglieds.
(3) Bei Ablehnung eines oder mehrerer
Gerichtsmitglieder durch einen Kläger/Antragsteller ist entsprechend den Absätzen
1 und 2 zu verfahren. Die Ablehnung des gesamten Gerichts ist nicht statthaft.
§ 4
Der
Klage-/Antragseingang ist binnen Monatsfrist unter Bekanntgabe des
Aktenzeichens zu bestätigen. Bei dieser Gelegenheit ist dem
Kläger/Antragsteller aufzugeben, soweit dies noch nicht geschehen, einen
förmlichen Sachantrag zu stellen und alle seine Eingaben in dreifacher Fertigung
einzureichen.
§ 5
(1) Nach Erhebung aller notwendigen Beweise
und Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Entscheidung zu treffen.
(2) Soweit keine mündliche Verhandlung
durchgeführt wird, unterbreitet der Vorsitzende bzw. der bestellte BE den übrigen
Gerichtsmitgliedern einen Entscheidungsvorschlag als Beratungsgrundlage.
§ 6
(1) Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen
mit den beteiligten Gerichtsmitgliedern Ort und Zeit einer beantragten oder
notwendigen mündlichen Verhandlung.
(2) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann
der Vorsitzende die beteiligten Gerichtsmitglieder auch im Rahmen des sog.
schriftlichen Verfahrens zu einer abschließenden Beratung zusammenrufen.
(3) In beiden Fällen ist nach den Regeln der
Wirtschaftlichkeit zu verfahren. Ausnahmen sind zu begründen.
§ 7
(1) Die Beratungen sind geheim. Alle Gerichtsmitglieder
tragen die Entscheidung, auch wenn das einzelne Mitglied nach kontroverser
Beratung überstimmt sein sollte.
(2) Die Veröffentlichung abweichender Voten
ist nicht zulässig.



