|
Zur Abgrenzung zwischen Graphologie und Forensischer Schriftuntersuchung
Unter "Graphologie" versteht man Persönlichkeitsdiagnostik auf der Grundlage von graphischen Merkmalskonfigurationen. Nach einer Informationsbroschüre "Schriftpsychologie, die unbekannte Wissenschaft" des Berufsverbandes Geprüfter Graphologen/ Psychologen ermöglichen graphologische Analysen Aussagen über die Gesamtpersönlichkeit (z. B. Vitalität, Dynamik, Steuerung), intellektuelle Fähigkeiten (z. B. Urteilsvermögen, Kreativität), Leistungsvermögen (z. B. Ausdauer, Belastbarkeit), soziale Kompetenz (z. B. Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen) sowie spezifische Stärken, Schwächen und Entwicklungsperspektiven. Ausdrücklich ausgenommen bzw. nicht diagnostizierbar sind nach dieser Broschüre u. a. sog. körperliche (z. B. Krankheiten) und faktische Kriterien (z. B. Alter, Geschlecht). Diese Diagnostik wird häufig im Rahmen der Bewerberauslese und in der Berufseignung eingesetzt. Andere Anwendungsbereiche sind nach der genannten Broschüre allgemeine Persönlichkeitsbeurteilungen, Jugend-, Erziehungs- und Partnerschaftsberatung. Die Frage ist nun, inwieweit sich die Beschäftigung mit diesem Fach mit einer Mitgliedschaft in der GFS verträgt. Eine Entscheidung, ob Graphologie - so wie von Graphologenverbänden vertreten - sinnvoll ist oder nicht, gehört nicht zum engeren Aufgabenbereich der GFS, so daß sich auch der Vorstand dafür nicht unmittelbar kompetent fühlt. Graphologie mag eine seriöse Disziplin sein oder nicht, sie ist -unabhängig davon - dem privaten Bereich der Mitglieder zuzurechnen. Eine Einmischung in solche Privatangelegenheiten hält der Vorstand für nicht zulässig bzw. für rechtlich bedenklich. Auch andere Tätigkeiten wären hier zu nennen, wie beispielsweise die Beschäftigung als Heilpraktiker für fragwürdige Naturheilverfahren, oder der Umgang mit umstrittenen Psychotherapieformen bis hin zu Dubiosem, wie Wahrsagerei oder Okkultismus. Der Schutz der Privatsphäre muß gewährleistet sein. Was außerhalb des Fachbereiches passiert, darf allenfalls dann von Belang sein, wenn dessen Interessen unmittelbar negativ tangiert sind, wie beispielsweise bei Gesetzesverstößen, die in irgendeiner Form dem Ansehen der Forensischen Schriftuntersuchung in der Öffentlichkeit schaden können. Dies kann für die Graphologie sicherlich nicht gelten. Von einigen Ausnahmen abgesehen, zielt die Kritik der Schriftsachverständigen an der Graphologie auch folgerichtig nicht ausschließlich darauf, daß eine Persönlichkeitsdiagnostik aufgrund graphischer Merkmale sowohl von der Berufsethik wie auch von den Gütekriterien "Validität" und "Reliabilität" her fragwürdig sein kann (vgl. hierzu: Baer, E.: "Die Standortbestimmung eines Schriftsachverständigen" in diesem Heft). Tatsächlich gelten diese Kriterien als Ursache dafür, daß die Graphologie ihre akademische Position längst verloren hat. So zitiert beispielsweise W. Wittmann (1996) in seinem Beitrag "Optimierung der Personalauswahl und -entwicklung durch neue Methoden der Eignungsdiagnostik und der sich daraus ergebende ökonomische Nutzen" eine Validitätsstudie der Universität Hohenheim, in welcher festgestellt wurde, daß psychologische Personalauswahlverfahren - wie z. B. Leistungstests - sich sowohl einer hohen Beliebtheit erfreuen, als auch zufriedenstellende Validitätskoeffizienten erreichen. "Graphologie" als Auswahlkriterium steht mit einem Korrelationskoeffizienten von 0.01 in dieser Untersuchung weit abgeschlagen am Ende der Güteskala und unterscheidet sich mit diesem Wert nicht von einer reinen Zufallsauswahl (z. B. mit Hilfe eines Würfels). Auch die allgemeine Akzeptanz des Auswahlverfahrens "Graphologie" ist nach dieser Studie außerordentlich niedrig. Jeder Schriftsachverständige weiß, daß sich äußere und innere Bedingungsvarianten auf graphische Merkmale niederschlagen können. Auch wenn unmittelbare Auswirkungen auf die Feinmotorik evident sind, lassen sich verbindliche Rückschlüsse auf das determinierende Phänomen aus der Handschrift nicht ziehen, da keine Kausalzusammenhänge bestehen. Wenn dies bei gut isolierbaren und plausiblen Auslösekriterien nicht gelingt, wie kann man dann erwarten, daß eine Diagnostik von komplexeren und häufig abstrakten Konstrukten für Persönlichkeitszüge oder gar für mehrdimensionale Persönlichkeitsprofile aus der Handschrift möglich sein soll? Wie bereits angedeutet, stehen aber solche Überlegungen nicht im Mittelpunkt der "Graphologen-Kritik" von Schriftsachverständigen. Vielmehr beziehen sich kritische Meinungen vor allem auf solche Graphologen, die ohne seriöse Ausbildung und damit ohne die erforderliche Fachkompetenz Schriftvergleichung betreiben und dort dilettantisch arbeiten. Wie der Workshop "Umstrittene Methoden der Forensischen Schriftuntersuchung" (vgl. Michel 1995) im Rahmen des wissenschaftlichen Programms der GFS-Tagung in Wien (1994) gezeigt hat, kommen unqualifizierte "Sachverständige" aus allen möglichen beruflichen Richtungen, die Graphologen stellen aber insgesamt die größte Gruppe. Nachdem die Berufsbezeichnung "Graphologe" genausowenig wie "Psychologe" geschützt ist, muß allerdings davon ausgegangen werden, daß viele der im Briefkopf als solche ausgewiesenen Personen auch über keine adäquate Ausbildung für die Graphologie verfügen. Neben akademisch Vorgebildeten gibt es zahlreiche "Experten" ohne jede seriöse Ausbildung, deren Briefköpfe mit Titeln wie "Testpsychologe", "Schriftpsychologe", "Praktischer Psychologe", Untertiteln wie "Personalberatung", "Graphoanalysen" und dgl., versehen sind, mit welchen sie besondere Fachkompetenz vorgeben. Häufig kommen sie auch in ganzen Kombinationen vor (wie "Psychologe - Klinischer Psychologe - Psychotherapeut - Fachtheologe - Religionslehrer a. D.", "Fachpsychologe für Psychoanalytische Therapie - Graphologe - Eheberater", "MedialPsychologe - Graphologie - Chiromantie - Physiognomie - Astrologisches"). Um solchen Personen das Handwerk zu legen, bemühen sich die führenden Graphologenverbände um relativ strenge Auswahlkriterien. Sie verbieten ihren Mitgliedern auch eine schriftvergleichende Tätigkeit ohne Nachweis der einschlägigen Kompetenz. Mit letzter Konsequenz geschieht dies aber offensichtlich nicht. Schließlich empfehlen sich zumindest zwei Mitglieder in der oben zitierten Informationsbroschüre auch als Schriftsachverständige, die nach dem Kenntnisstand des GFS-Vorstandes weder über eine adäquate Ausbildung, noch über die für die Schriftexpertise erforderliche apparative Ausstattung verfügen. Gutachtenbeispiele belegen diese Annahmen eindrucksvoll. Die meist "selbsternannten Kollegen" schaden in der Tat dem Ansehen der Forensischen Schriftuntersuchung in erheblichem Maße. In der Geschäftsstelle der GFS werden fragwürdige Gutachten dieser "Experten" systematisch gesammelt. Die Sammlung umfaßt gegenwärtig drei prall gefüllte Ordner mit zum Teil geradezu erschreckenden Beispielen fachlicher Inkompetenz. Die Satzung der GFS sieht vor, Schäden für die Forensische Schriftuntersuchung zu vermeiden bzw. die Öffentlichkeit vor unzureichend ausgebildeten Personen zu schützen. Hierzu besteht ein dringender Handlungsbedarf. Es bestätigt sich letztendlich die Schlußfolgerung, die aus den Ergebnissen mancher experimenteller Untersuchungen stammt: Nicht die Methoden sind das Problem, sondern Teile des sie anwendenden Personenkreises. Konkreten Maßnahmen sind aber aus rechtlichen Gründen enge Grenzen gesetzt.
Die obigen Ausführungen lassen sich im Hinblick auf eine Abgrenzung zwischen Graphologie und Forensischer Schriftuntersuchung zu folgenden Feststellungen und Empfehlungen zusammenfassen: (1) Graphologie und Forensische Schriftuntersuchung haben allenfalls insofern etwas miteinander zu tun, als sich beide Fächer mit Schrift und Schreiben beschäftigen. Allenfalls die Erhebung des reinen graphischen Tatbestands kann vergleichgar oder zumindest ähnlich sein. Ihre Zielsetzungen sind hingegen völlig unterschiedlich. (2) Die Beschäftigung mit Graphologie mag zwar als fragwürdig eingestuft werden, sie schließt jedoch eine Mitgliedschaft in der GFS nicht zwangsläufig aus. (3) Der von Laien meist ungewollten Verwechslung von Graphologie und Forensischer Schriftuntersuchung ) muß allerdings wirksam begegnet werden. Dazu bedarf es konsequenter Aufklärung. Alle Sachverständigen sollten bei "graphologischen Aufträgen" den Auftraggeber prinzipiell auf den Unterschied hinweisen und damit zur trennscharfen Abgrenzung beider Bereiche bei interessierten Laien beitragen. Der Präsident der GFS hat dem in seinem Begleitschreiben zur aktuellen Sachverständigenliste bereits Rechnung getragen. Auch in der offiziellen GFS-Broschüre ist dieses Ziel umgesetzt. Schließlich enthalten aber auch die Methodenblöcke vieler Mitglieder schon lange entsprechende Hinweise. (4) Eine strenge formale Trennung beider Bereiche muß auch dadurch garantiert werden, daß die Schriftsachverständigen selbst bei ihrer beruflichen Arbeit strikt darauf achten, daß Unterschiede klar und Verwechslungen vermieden werden. Dies bedeutet u. a., daß sie ihre mögliche Nähe zur Graphologie nicht dokumentieren dürfen. Begriffe, die in irgendeiner Form "Graphologisches" beinhalten und "Forensische Schriftuntersuchung", beispielsweise die Bezeichnung "Sachverständiger für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)", gehören nicht auf ein und denselben Briefkopf. Umgekehrt sollte auch der beiläufige Hinweis auf eine schriftsachverständige Tätigkeit bei solchen Arbeiten vermieden werden, die sich mit graphologischen Themen beschäftigen. (5) "Graphologie" als Vorbildung soll ebenso behandelt werden wie alle anderen Fachbereiche, aus denen sich Schriftsachverständige rekrutieren. Die Forderung nach einer gründlichen und vollständigen Ausbildung und die Beachtung einschlägiger Richtlinien gelten selbstverständlich für ihre Vertreter in gleicher Weise. Ziel der Ausbildung zum Schriftsachverständigen kann u. a. auch sein, Möglichkeiten und vor allem Grenzen der Graphologie aufzuzeigen. (6) Unabhängig von der Graphologie-Diskussion muß sich die GFS verstärkt um die Umsetzung der Satzung in Bezug auf "Schutz der Öffentlichkeit vor unqualifizierten Sachverständigen" kümmern. Wie ausgeführt, setzt sich dieser Personenkreis nicht nur aus Graphologen zusammen. Der Bitte des Vorstandes an die Mitglieder, exotisch anmutende Gutachten einzureichen, wurde in der Vergangenheit nur sehr begrenzt entsprochen. Hier gilt es, nicht akzeptierbares Frevlertum bzw. Scharlatanismus zu dokumentieren und zu bekämpfen.
Becker, M. (1954): Beziehungen zwischen Graphologie und Schriftexpertise. Zeitschrift für Menschenkunde,21, 1-13. Berufsverband Geprüfter Graphologen/Psychologen e. V. (Hg.) (1997): Schriftpsychologie, die unbekannte Wissenschaft. München. GFS-Vorstand (1993): Statement des GFS-Vorstandes zum Bericht von Hans Lamp'l. Mannheimer Hefte für Schriftvergleichung, 19, 215-220. Lamp'l, H. (1993): Zur Situation der Gerichtlichen Schriftexpertise in der Bundesrepublik Deutschland. Zeitschrift für Menschenkunde, 57, 49-53. Lamp'l, H. (1996): Neues aus der GFS. Zeitschrift für Menschenkunde, 60, 129. Lamp'l, H. (1996): Standortbestimmung eines schriftsachverständigen Graphologen. Zeitschrift für Menschenkunde,60, 250-253, 264-266. Lamp'l, H. (1997): Bemerkungen zur inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen. Angewandte Graphologie und Persönlichkeitsdiagnostik,45,50-55. Michel, L. (1995): Dubiose Praktiken der Forensischen Schriftuntersuchung. Kriminalistik und Strafrecht. In: Schlüchter E. (Hg.). Festschrift für Friedrich Geerds. Lübeck: Schmidt-Römhild. Michel, L. (1995): Umstrittene Methoden der Schriftuntersuchung. Bericht über die Tagung der GFS in Wien 1994. Mannheimer Hefte für Schriftvergleichung, 21, 43-44. Seibt, A. (1997): Methode schriftvergleichender Untersuchungen. Zeitschrift für Menschenkunde,61,87-101. Wittmann, W. (1996): Optimierung der Personalauswahl und -entwicklung durch neue Methoden der Eignungsdiagnostik und der sich daraus ergebende ökonomische Nutzen. Referat anläßlich des Tages der Forschung an der Universität Mannheim. Der Vorstand der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung (GFS) e. V. Update: 17/11/2000 |