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In Auslegung und Ergänzung der Satzung und der Prüfungsordnung der Gesell­schaft für Forensische Schriftuntersuchung und unter Berücksichtigung der Bestellungs­ordnung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Schrift­sachverständigen wurde folgende Aufnahmeordnung beschlossen:


A U F N A H M E O R D N U N G (AO)

§ 1 Vorschlag zur Aufnahme

(1) Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der GFS kann ordentliches Mitglied oder Mitgliedsanwärter nur werden, wer von mindestens 2 ordentlichen Mit­gliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird. Der Vorschlag erfolgt auf einem Formular „Aufnahmevorschlag“ mit dazugehöriger „Anlage zum Aufnahme­vorschlag“, welche von dem Vorgeschlagenen selbst auszufüllen und zu unter­zeichnen ist.

(2) Vorstandsmitglieder dürfen keine Aufnahmevorschläge einbringen.

§ 2 Vorprüfung zur Aufnahme

Der Geschäftsführer überprüft, ob der Aufnahmeantrag vollständig und form­gerecht ist und berichtet dem Vorstand darüber, inwieweit die Unterlagen erkennen lassen, dass der Bewerber über die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung verfügt.

§ 3 Bekanntgabe des Aufnahmeantrages an die Mitglieder

(1) Sind nach Auffassung des Vorstandes die Voraussetzungen für eine mögliche Aufnahme in die Gesellschaft gegeben, gibt der Geschäftsführer den ordentlichen Mitgliedern und Senatoren der Gesellschaft Name und An­schrift des Bewerbers, das ins Auge gefasste Fachgebiet, die fachliche Quali­fikation, die Bürgen und den angestrebten Mitgliedsstatus bekannt.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft haben während eines Zeit­raumes von 2 Monaten Gelegenheit, gegen die Aufnahme des Bewerbers Bedenken anzumelden.

(3) Wird nur der Status eines Mitgliedsanwärters angestrebt, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

§ 4 Entscheidung

(1) Werden Bedenken gegen die Aufnahme des Bewerbers als Mitglied vor­gebracht, hat der Vorstand diese zu berücksichtigen. Wenn die Bedenken vom Vorstand nicht als zutreffend angesehen werden, sind die Entschei­dungsgründe den Mitgliedern mitzuteilen und das Aufnahmeverfahren fortzu­setzen.

(2) Sind alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers gegeben, ent­scheidet der Vorstand gemäß § 4 Abs. 2 bzw. 3 der Satzung abschließend über die Aufnahme als ordentliches Mitglied bzw. Mitgliedsanwärter. Die Vor­standsentscheidung darf höchstens mit einer Gegenstimme getroffen werden.

(3) Name und Anschrift eines aufgenommenen ordentlichen Mitglieds werden auf der Homepage der GFS in ihrem Fachgebiet aufgenommen, wenn die betroffenen Mitglieder sich damit einverstanden erklären.

§ 5 Aufnahme von assoziierten Mitgliedern

Für assoziierte Mitglieder gelten die Aufnahmeregelungen, welche in § 4 Abs. 4 der Satzung der GFS festgelegt sind.

Hamburg, den 15. Juni 1990
geändert am 24. Juni 1999
geändert am 26. Mai 2005
geändert am 08. Juni 2007
geändert am 03. Juni 2010
geändert am 31. Mai 2018
geändert am 08. Juni 2023


[1]   Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit findet gegebenenfalls das generische Maskulin Verwendung (vgl. Bundesverwaltungsamt, Sprachliche Gleichbehandlung, 2002).