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In Auslegung und Ergänzung der Satzung der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung wurde folgende Prüfungsordnung beschlossen:


P R Ü F U N G S O R D N U N G (PO)

§ 1 Zweck der Prüfung

(1) Die Forensische Schrift- und Urkundenuntersuchung beschäftigt sich mit schriftlichen Erzeugnissen aller Art zur Ermittlung ihrer Echtheit oder Unecht­heit, sowie zur Identifizierung des Schrifturhebers bzw. der Herstellungs­technik und der dazu verwendeten Hilfsmittel im Dienste der Rechtsprechung.

Prüfungen sind insbesondere für folgende Fachgebiete möglich:

Handschriftenuntersuchung,

Untersuchung technisch gefertigter Schriften,

Spezielle Materialuntersuchung.

(2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für die Aus­übung des Berufes eines Sachverständigen für Forensische Schrift- und/oder Urkundenuntersuchung besondere Sachkunde, die zur Erstattung einschlä­giger Gutachten befähigt, umfassend erworben hat. Die Prüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Der Kandidat hat die Wahl zwischen der Prüfung in deutscher oder englischer Sprache.

(3) Bei der Verlängerung der ordentlichen Mitgliedschaft ist in der Regel keine Prüfung im Sinne des § 1 notwendig. Für die Verlängerung der Mitgliedschaft reichen in erster Instanz die vom Mitglied abgegebenen Angaben über Anzahl der erstatteten Gutachten, Art und Dauer der Weiterbildung und die Ergebnisse der Ringversuche aus den vorangegangenen 5 Jahren. Der Vor­stand kann sich aufgrund der mit Verlängerungsantrag eingereichten Infor­mationen für eine Prüfung entscheiden.

§ 2 Führung der Berufsbezeichnung

Ist die Prüfung bestanden und der Kandidat in die Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung aufgenommen, wird ihm vom Präsidenten der Gesellschaft die Berufsbezeichnung „Sachverständiger für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)“ bzw. „Sachverständiger für Forensische Urkundenuntersuchung (GFS)“ verliehen, wobei spezielle Fachgebiete, für die er sich ausgewiesen hat, benannt werden können.

§ 3 Prüfung

(1) Die Prüfung nimmt der Vorstand vor.

(2) Der Vorstand kann für Prüfungen einschlägig ausgewiesene Experten koop­tieren.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Wurde eine Person von 2 ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zur Auf­nahme vorgeschlagen, hat diese gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesell­schaft zum Nachweis ihrer fachlichen Befähigung eine Prüfung bestehend aus schriftlichem und mündlichem Teil abzulegen, wenn keine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen werden kann.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorstand nach den in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft festgelegten Regeln.

(3) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer:

  1. eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Forensischen Schrift- und/oder Urkundenuntersuchung nachweisen kann,
  2. mit den für die Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit erforderlichen Einrichtungen praktisch arbeiten kann,
  3. die persönliche Eignung besitzt,
  4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus 3 Klausurarbeiten. Gegenstand der ersten Klausurarbeit ist eine praktische Aufgabe aus dem jeweiligen spezi­ellen Fachgebiet, für welches sich der Kandidat beworben hat. In der zweiten Klausurarbeit hat der Kandidat ein vollständiges Gutachten zu erstellen. Gegenstand der dritten Klausur sind die allgemeinen und beson­deren Fachkenntnisse des jeweiligen Sachgebietes gemäß der Bestellungs­ordnung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Schriftsachver­ständigen.

(2) Strebt der Kandidat die Anerkennung in weiteren Sachgebieten an, so sind aus diesen jeweils drei weitere Klausurarbeiten zu schreiben.

(3) Für die Anfertigung der ersten praktischen Klausurarbeit stehen dem Kandi­daten in der Regel 8 Stunden, für die Gutachtenklausur in der Regel 2 mal 8 bzw. 16 Stunden und für die weitere Klausur 4 Stunden zur Verfügung.

(4) Der Vorstand kann von einer schriftlichen Prüfung absehen, wenn diese nach Vorlage von schriftlichen Unterlagen des Kandidaten (Ausbildungsnachweise, Publikationen, Probegutachten etc.) verzichtbar erscheint.

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich in der Regel über einen Zeit­raum von 60 Minuten und für jedes weitere Fachgebiet über weitere 30 Minuten.

(2) Sie soll insbesondere erfassen:

wissenschaftliche Grundlagen der Forensischen Schrift- bzw. Urkunden­untersuchung,

allgemeine physikalisch-technische Methoden der Urkundenprüfung,

spezielle Methodik und Technik der Forensischen Schrift- bzw. Urkunden­untersuchung in dem jeweiligen Fachgebiet,

Praxis der Gutachtenerstattung,

Sachverständigenrecht.

(3) Die formelle mündliche Prüfung gemäß § 6 kann durch ein mündliches Auf­nahmegespräch ersetzt werden.

§ 7 Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis lautet: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.

(2) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Prüfungs­gegenstände und das Prüfungsergebnis hervorgehen.

§ 8 Rücktritt und Täuschung

(1) Tritt der Kandidat vor der ersten Klausurarbeit von der Prüfung zurück, so werden die eingezahlten Auslagen nach Abzug der der Gesellschaft ent­standenen Kosten zurückerstattet.

(2) Ein Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, der nicht durch höhere Gewalt bedingt ist, gilt als Nicht-Bestehen der Prüfung. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Auslagen.

(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „Nicht bestanden“.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur einmal, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres, wiederholen.

§ 10 Kosten

(1) Prüfungsgebühren fallen nicht an. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Es sind lediglich die verfahrensbedingten, tatsächlichen Auslagen ent­sprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungs­gesetzes (JVEG) zu erstatten. Hierzu erklärt sich der Kandidat schriftlich bereit.

(2) Der Auslagenersatz wird vom Geschäftsführer eingefordert.

§ 11 Prüfungsort und Prüfungstermin

Der Prüfungsort und der Termin der mündlichen Prüfung werden vom Vorstand bestimmt.

§ 12 Prüfungszeugnis

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Präsidenten der Gesellschaft unterzeichnet wird.

Den Haag, 16. Juni 1986
geändert am 23. Juni 1999
geändert am 26. Mai 2005
geändert am 03. Juni 2010
geändert am 04. Juni 2015
geändert am 31. Mai 2018
geändert am 08. Juni 2023


[1]   Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit findet gegebenenfalls das generische Maskulin Verwendung (vgl. Bundesverwaltungsamt, Sprachliche Gleichbehandlung, 2002).