Schieds- und Ehrengerichtsordnung
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In Auslegung und Ergänzung der Satzung der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung wurde folgende Schieds- und Ehrengerichtsordnung beschlossen:

S C H I E D S -  U N D  E H R E N G E R I C H T S O R D N U N G (SEGO)

§ 1    Aufgaben

(1)     Das Schieds- und Ehrengericht ahndet gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung Verstöße der Mitglieder[1] gegen die Satzung und entscheidet über streitbefangene Sach- und Fachfragen.

(2)     Ist im Folgenden nichts anderes bestimmt, wird für „Schieds- und Ehrengericht“ die vereinfachte Bezeichnung „Gericht“ verwendet.

§ 2    Verfahren

(1)     Das Gericht wird gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds oder des Vorstandes tätig.

(2)     Im Regelfall wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.

(3)     Die Ladung zu einer vom Gericht für notwendig befundenen mündlichen Verhandlung ist den Beteiligten unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen mittels eingeschriebenen Briefs oder in elektronischer Form mit Zustellnachweis mitzuteilen.

(4)     Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Gerichtsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 3    Schriftlichkeit

(1)     Die Beteiligten haben ihr Begehren schriftlich unter Voranstellung kurz gefasster Sachanträge zu begründen.

(2)     Schriftsätze können postalisch oder elektronisch eingereicht werden. Auf Anforderung des Gerichtes sind Belege oder Nachweise im Original zu übersenden.

§ 4    Rechtliches Gehör

Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 5    Ausschluss der Öffentlichkeit

Das Gericht berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

§ 6    Maßnahmen

Das Gericht kann auf die folgenden Maßnahmen erkennen:

1.    Verwarnung,

2.    Verweis, welcher mit Auflagen verbunden ist,

3.    befristete oder endgültige Aberkennung der Mitgliedsrechte, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 oder beider Nummern der Satzung,

4.    Ausschluss aus der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung.

§ 7    Entscheidung

Die Entscheidung des Gerichtes ist den Beteiligten schriftlich unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe zuzustellen.

§ 8    Berufung

(1)     Dem betroffenen Mitglied steht  gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung binnen Monatsfrist ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung des Gerichtes das Recht der Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, deren Votum entscheidet.

(2)     Das Gericht kann die Berufung an eine außerordentliche Mitgliederversammlung zulassen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gilt dies als Empfehlung an den Vorstand, von seinem Recht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung Gebrauch zu machen.

(3)     Die Berufung ist an das Gericht zu richten und binnen eines weiteren Monats zu begründen.

§ 9    Bekanntgabe

(1)     Die Entscheidungen des Gerichtes sind den übrigen Mitgliedern der GFS in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(2)     Im Falle einer Entscheidung gemäß § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 sind die Daten des betroffenen Mitgliedes von der Homepage der Gesellschaft vorübergehend bzw. abschließend zu löschen.

§ 10  Auslagen

(1)     Das Verfahren ist kostenfrei.

(2)     Das unterlegene oder verurteilte Mitglied hat lediglich die verfahrensbedingten, tatsächlichen Auslagen der Gerichtsmitglieder sowie etwaiger Zeugen und Sachverständigen entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zu ersetzen.

(3)     Im Falle eines Vergleiches bestimmt das Gericht die Quoten der von den Beteiligten aufzubringenden Ersatzleistungen gemäß Absatz 2.

(4)     Die Entscheidung über den Auslagenersatz ist der Entscheidung in der Hauptsache anzuschließen.

(5)     Der Auslagenersatz ist an den Rechnungsführer der GFS zu leisten.

(6)     Im Verzögerungs- oder im Nicht-Vermögensfall eines zum Ersatz verpflichteten Mitglieds tritt die Kasse der GFS gegenüber dem in Absatz 2 genannten Personenkreis in Vorlage. Das säumige Mitglied ist mit Verzugszinsen zu belasten.

§ 11  Sonstige Bestimmungen

(1)     Soweit erforderlich, sind nach dem Ermessen des SEG die einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der Zivil- (ZPO) und Strafprozessordnung (StPO) sinngemäß anzuwenden.

(2)     Soweit im Einzelfall die Beiziehung eines stellvertretenden Mitglieds erforderlich wird, bestimmt das Los die Reihenfolge.

§ 12  Geschäftsordnung

Das Schieds- und Ehrengericht gibt sich gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung eine Geschäftsordnung, welche dem Vorstand und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

§ 13  Gültigkeit

(1)       Diese Schieds- und Ehrengerichtsordnung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2)       Ältere oder entgegenstehende Bestimmungen verlieren ihre Gültigkeit.

Mannheim, 13. Juni 1987

geändert am 26. Mai 2005

geändert am 31. Mai 2018



[1]   Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit findet gegebenenfalls das generische Maskulin Verwendung (vgl. Bundesverwaltungsamt, Sprachliche Gleichbehandlung, 2002).

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