Verlängerungsordnung (VO)
pdf-File laden
Text in Englisch

In Auslegung und Ergänzung der Satzung der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung wurde folgende Verlängerungsordnung beschlossen:

V E R L Ä N G E R U N G S O R D N U N G (VO)

§ 1    Befristung der ordentlichen Mitgliedschaft

(1)       Die ordentliche Mitgliedschaft ist gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung auf 5 Jahre befristet und kann auf Antrag des Mitgliedes[1] um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.

(2)       Die Befristung bzw. die erforderliche Verlängerung nach 5 Jahren beginnt entweder mit dem Beschlussdatum der entsprechenden Satzungsänderung (04. Juni 2015) oder mit dem Datum der Aufnahme als ordentliches Mitglied.

§ 2    Verlängerung der ordentlichen Mitgliedschaft

(1)       Bei der Verlängerung der ordentlichen Mitgliedschaft sind keine Bürgen notwendig. Es müssen Angaben über Anzahl der erstatteten Gutachten, Art und Dauer der Weiterbildung (Teilnahme an Tagungen und Workshops, Erstellung von Ringversuchen, Publikationen etc.), die Ergebnisse der Ringversuche sowie eventuell vom Gericht als begründet entsprochene Befangenheitsanträge oder Feststellungen von Ordnungsgeldern während den vergangenen 5 Jahren gemacht werden.

(2)       Die Verlängerung erfordert somit die Konstanz der persönlichen Aspekte und Informationen zu fachlichen Aspekten. Erbrachte Leistungen beziehen sich auf die vergangenen 5 Jahre und sind nicht übertragbar.

(3)       Persönliche Aspekte sind insbesondere:

1.     Keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/Privatinsolvenz,

2.     Keine Verurteilung in einem Strafverfahren,

3.     Entrichtung des Mitgliedsbeitrags,

4.     Angaben zur Anzahl der erstellten Gutachten,

5.     Angaben zur technischen Ausstattung,

6.     Teilnahme an Ringversuchen der GFS gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung

7.     Angaben zu entsprochenen Befangenheitsanträgen,

8.     Feststellung von Ordnungsgeldern.

(4)       Die Bewertung der fachliche Aspekte erfolgt anhand eines kompensatorischen Punktesystems mit der Vergabe von Punkten (P) für fachliche Leistungen und Leistungen für den Fachverband, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (Mindestpunktezahl: 9 P):

1.     Teilnahme an fachlichen Tagungen/Workshops/Kongressen, je 1 P,

2.     Teilnahme an relevanten Veranstaltungen der IHKen oder vergleichbaren Institutionen, je 1 P,

3.     Teilnahme an relevanten Fortbildungen bei Behörden, je 1 P,

4.     Erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, je 1 P,

5.     Vorträge bei Fachtagungen/Workshops/Kongressen, je 1 P,

6.     Publikationen, je 1 P,

7.     Konzeption und Durchführung von Ringversuchen, je 3 P,

8.     Mitarbeit bei Organen der GFS (mind. 2 Jahre in der Periode), je 1 P,

9.     Tätigkeit als Webmaster der GFS, 2 P je Periode.

§ 3    Prüfung

(1)       Die Geschäftsführung des Vorstandes prüft den Verlängerungsantrag zunächst auf Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und gibt diesen dann an die weiteren Mitglieder des Vorstandes bzw. die zuständigen Organe weiter.

(2)       Bei entsprochenen Befangenheitsanträgen oder Ordnungsgeldern kann um Erläuterungen gebeten werden.

(3)       Verlängerungsanträge der Vorstandsmitglieder werden durch das Schieds- und Ehrengericht geprüft. Verlängerungsanträge der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts werden durch die Prüfungskommission geprüft.

(4)       Die Entscheidungen brauchen nicht begründet zu werden und sind nicht anfechtbar.

§ 4    Restriktion der ordentlichen Mitgliedschaft

(1)       Wird die ordentliche Mitgliedschaft nicht verlängert, erfolgt ein Wechsel des Mitgliedsstatus zum Senator.

(1)       Sind die Verlängerungsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, kann die Wiederernennung zum ordentlichen Mitglied beantragt werden.

Königswinter, 31. Mai 2018



 

      [1]   Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit findet gegebenenfalls das generische Maskulin Verwendung (vgl. Bundesverwaltungsamt, Sprachliche Gleichbehandlung, 2002).

 

 

(c) GFS 06`2023