






S A T Z U N G
der
"GESELLSCHAFT FÜR
FORENSISCHE SCHRIFTUNTERSUCHUNG (GFS)"
gegründet am 14. Oktober 1951 als
"Fachverband freiberuflicher
gerichtlicher Schriftsachverständiger e. V."
und 1967 umbenannt in
"Fachverband der
Sachverständigen für gerichtliche Schriftuntersuchung e. V."
§ 1 Name
Die Gesellschaft führt den Namen
"Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)" und ist als
eingetragener Verein gerichtlich registriert.
§ 2 Sitz
Die
Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 3 Zweck
und Aufgaben
(1) Die Gesellschaft erstrebt die Förderung
der Forensischen Schriftuntersuchung in Forschung und Praxis und vertritt die
Belange des Berufsstandes der Schriftsachverständigen, wobei
„Schriftuntersuchung“ in einem weiten Sinn verstanden wird und auch Gebiete der
Urkundenprüfung mit umfasst.
(2) Die
Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch
1. Kongresse
und Arbeitstagungen, die der Forschung und Weiterbildung, sowie dem Austausch
von Berufserfahrungen dienen;
2. Wahrung
und Pflege der Berufsethik, Förderung des Ansehens des Berufsstandes sowie
Entwicklung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Qualitätsmanagement der
Forensischen Schriftuntersuchung innerhalb und außerhalb der GFS, um die
Öffentlichkeit vor unzureichend ausgebildeten Personen zu schützen.
3. Information der Öffentlichkeit über Fachfragen, insbesondere
Unterstützung der Staatsanwaltschaften, Gerichte, sowie der Industrie- und
Handelskammern bei der Benennung von Gutachtern;
4. Förderung und Mitwirkung bei der Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens
für Sachverständige für Forensische Schriftuntersuchung;
5. Erwirkung einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Zulassungsordnung für Sachverständige für Forensische Schriftuntersuchung;
6. Zusammenarbeit mit einschlägigen Vereinigungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die
Gesellschaft umfasst ordentliche Mitglieder, Mitgliedsanwärter, assoziierte
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft ist an keine
Staatsangehörigkeit gebunden.
(2) Ordentliches
Mitglied der Gesellschaft kann nur werden, wer
1. von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme
vorgeschlagen wird und die in der Prüfungsordnung festgelegten Kriterien
erfüllt;
2. die besondere Qualifikation einschlägige Gutachten auf dem Gebiet
der Forensischen Schriftuntersuchung zu erstatten, nachweist;
3. über die für die Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit erforderlichen
Einrichtungen verfügt;
4. die persönliche Eignung besitzt;
5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Zum Nachweis seiner
fachlichen Befähigung hat der Bewerber in der Regel eine Prüfung vor der
Prüfungskommission der Gesellschaft abzulegen. Statt dieser Prüfung kann der
Vorstand auch beabsichtigen, die an einer anderen Institution absolvierte
gleichwertige Ausbildung und Prüfung anzuerkennen. Grundlage für die
Anerkennung der Gleichwertigkeit sind die fachlichen Richtlinien der GFS. Wenn
der Vorstand die Aufnahme als ordentliches Mitglied ohne Prüfung befürwortet,
ist diese Entscheidung samt Begründung der Prüfungskommission mitzuteilen. Wenn
über die Notwendigkeit einer Prüfung kein Einvernehmen zwischen Vorstand und
Prüfungskommission herbeigeführt werden kann, ist eine Prüfung durchzuführen.
Das Ergebnis der Prüfung ist für den Vorstand bindend.
Die formelle
Entscheidung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied trifft der Vorstand;
sie braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar.
(3) Personen,
die sich noch in der Ausbildung befinden, können auf Vorschlag von zwei
ordentlichen Mitgliedern als Mitgliedsanwärter in die Gesellschaft aufgenommen
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitgliedsanwärter haben
kein Wahl- und Stimmrecht. Der Anwärterstatus soll den Zeitraum von fünf Jahren
nicht überschreiten. Voraussetzung für die Übernahme als ordentliches Mitglied
sind eine Mindestausbildungszeit von drei Jahren, sowie die Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß Absatz 2.
(4) Personen,
die den Aufgaben und Zielen der Gesellschaft verbunden sind, ohne jedoch die
Kriterien einer ordentlichen Mitgliedschaft uneingeschränkt zu erfüllen, können
sich um eine assoziierte Mitgliedschaft bewerben. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden und ist nicht
anfechtbar. Assoziierte Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, können die
Gesellschaft nicht als berufsständische Vereinigung in Anspruch nehmen und
dürfen mit ihrer Mitgliedschaft nicht werben.
(5) Vor
der Aufnahme sind dem Bewerber die Statuten bekanntzugeben und von diesem
schriftlich anzuerkennen.
(6) Personen,
die sich in besonderem Maße um die forensische Schriftuntersuchung verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
1.
Teilnahme
an allen Veranstaltungen der Gesellschaft nach Maßgabe vorhandener Plätze.
2.
Antragstellung an die Mitgliederversammlung.
3.
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.
Aktives und passives Wahlrecht.
5. Die
Nutzung aller im Interesse und für die Weiterbildung der Mitglieder
geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe vorhandener Plätze.
6. Die
Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Forensische
Schriftuntersuchung (GFS)".
7. Die
Aufnahme in die Sachverständigenliste der Gesellschaft und die Verwendung ihres
Stempels.
Die Rechte zu 6. und 7.
erlöschen mit Erreichen der Altersgrenze von 75 Jahren. Der Vorstand kann in
begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung aussprechen. Die Rechte zu 2., 3.,
4., 6. und 7. sind auf ordentliche Mitglieder beschränkt.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende
Pflichten:
1. Die
Förderung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben der Gesellschaft. Zu
unterlassen ist alles, was dem Ansehen der Gesellschaft schaden könnte.
2. Die Beachtung der Statuten der Organe der
Gesellschaft.
3. Der Nachweis einer veröffentlichungswürdigen
Arbeit auf dem Gebiet der Forensischen Schriftuntersuchung oder die Leistung
eines aktiven Beitrags bei einer Tagung der Gesellschaft wenigstens alle drei
Jahre. (Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedsanwärter, assoziierte
Mitglieder und Ehrenmitglieder.)
4. Der Nachweis einer ständigen eigenverantwortlichen fachlichen
Weiterbildung in Forschung und Praxis sowie die Anwendung sachgerechter
Untersuchungsmethoden.
5. Die
Anerkennung von Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichts der Gesellschaft.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der
Beitrag für Mitglieder und Mitgliedsanwärter wird auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden zwei Jahre festgelegt.
(2) Mitgliedsanwärter
und assoziierte Mitglieder zahlen die Hälfte des Beitrages, der für ordentliche
Mitglieder gilt.
(3) Der
Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig und muss ohne gesonderte
Aufforderung binnen drei Monaten an den Rechnungsführer abgeführt werden.
(4) Der
Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Mitgliedsanwärter aus triftigen Gründen
zeitlich begrenzt oder unbegrenzt von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz
oder teilweise befreien.
(5) Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der
Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor
dessen Ablauf erklärt werden.
(3) Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Schieds- und Ehrengericht.
Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes ordentliche Mitglied oder der
Vorstand stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Gründe für einen
Ausschluss aus der Gesellschaft liegen vor, wenn ein Mitglied
1. nachweislich falsche Angaben anlässlich seines Aufnahmeverfahrens
gemacht hat;
2. den
ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung nicht nachkommt.
Wenn ein ordentliches Mitglied seinen Pflichten nach § 5 Abs. 2 Z. 3 der Satzung
auch nach Setzung einer Nachfrist nicht nachkommt, kann statt eines
Ausschlusses aus der Gesellschaft dem Mitglied vom Vorstand der Status eines assoziierten
Mitglieds angeboten werden;
3. den Zielen und Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandelt;
4. ehrenrührige Handlungen oder strafrechtliche Verfehlungen begeht;
5. die Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit und nachweislicher
dreimaliger Mahnung, wobei die letzte Mahnung per Einschreiben zu erfolgen hat,
nicht gezahlt hat. Ist eine eingeschriebene Mahnung wegen einer nicht mitgeteilten
Anschriftenänderung nicht möglich, so gilt sie als erfolgt.
(4) Gegen
den Ausschluss aus der Gesellschaft kann das betroffene Mitglied innerhalb
eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung (§ 8 SEGO) richten, deren
Entscheidung endgültig ist.
§ 8 Organe
Die
Organe der Gesellschaft sind:
1.
Die Mitgliederversammlung.
2.
Der Vorstand.
3.
Die Prüfungskommission.
4.
Das Schieds- und Ehrengericht.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und in allen
Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ
übertragen sind. Insbesondere nimmt sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
sowie den Kassenbericht entgegen, wählt den Rechnungsprüfer, beschließt über
die Entlastung des Vorstandes und über Anträge anderer Organe und der
Mitglieder und entscheidet über die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
Präsidenten oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sie soll nach
Möglichkeit mit einer wissenschaftlichen Arbeitstagung verbunden sein. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Mitteilung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Monaten. Anträge zur
Tagesordnung sind durch ein ordentliches Mitglied schriftlich oder elektronisch
spätestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin zu stellen.
(3) Der
Vorstand kann von sich aus Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu
verpflichtet, wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt.
(4) Mitgliederversammlungen
sind ungeachtet der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden
mit relativer Stimmenmehrheit gefasst. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen.
Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Abweichend davon können
Satzungsänderungen nur mit Dreiviertel-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, an der mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder
teilnimmt.
(5) Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer,
dem Rechnungsführer und einem Tagungsreferenten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Präsident und der Vizepräsident.
(2) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Beschlüsse
des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei
seiner Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
(4) Der
Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft ehrenamtlich.
§ 11 Prüfungskommission
(1) Die
Prüfungskommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl
ist möglich. Höchstens ein Mitglied der Prüfungskommission darf dem Vorstand
angehören.
(2) Die
Kommission erarbeitet die jeweiligen konkreten Prüfungsinhalte, die vom Vorstand
zu genehmigen sind.
§ 12 Schieds-
und Ehrengericht
(1) Das
Schieds- und Ehrengericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei
Stellvertretern. Die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(2) Aufgabe
des Schieds- und Ehrengerichts ist es, die Interessen der Gesellschaft und
ihrer Mitglieder zu wahren. Es tritt auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds
oder des Vorstands (§ 2 Abs. 1 SEGO) zusammen.
(3) Das
Schieds- und Ehrengericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu
genehmigen ist.
§ 13 Auflösung
(1) Die
Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders für diesen Zweck mit
einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder - persönlich oder
schriftlich - beschlossen werden.
(2) Bei
Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft, die es für die in § 3 der
Satzung genannten Zwecke verwendet. Die Entscheidung darüber trifft der
Vorstand, nachdem er die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt
hat.
Wiesbaden, 19. September 1985
geändert am 24. Juni 1999
geändert am 26. Mai 2005
geändert am 03. Juni 2010


