Satzung
pdf-File laden
Text in Englisch
S A T Z U N G

S A T Z U N G

 

der

"GESELLSCHAFT FÜR FORENSISCHE SCHRIFTUNTERSUCHUNG (GFS)"

 

gegründet am 14. Oktober 1951 als

"Fachverband freiberuflicher gerichtlicher Schriftsachverständiger e. V."

 

und 1967 umbenannt in

"Fachverband der Sachverständigen für gerichtliche Schriftuntersuchung e. V."

 

                                                                                                                                                    

 

§ 1     Name

Die Gesellschaft führt den Namen "Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)" und ist als eingetragener Verein gerichtlich registriert.

 

§ 2     Sitz

          Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

 

§ 3     Zweck und Aufgaben

          (1)      Die Gesellschaft erstrebt die Förderung der Forensischen Schriftuntersuchung in Forschung und Praxis und vertritt die Belange des Berufsstandes der Schriftsachverständigen, wobei „Schriftuntersuchung“ in einem weiten Sinn verstanden wird und auch Gebiete der Urkundenprüfung mit umfasst.

 

          (2)      Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch

 

       1.  Kongresse und Arbeitstagungen, die der Forschung und Weiterbildung, sowie dem Austausch von Berufserfahrungen dienen;

 

          2.  Wahrung und Pflege der Berufsethik, Förderung des Ansehens des Berufsstandes sowie Entwicklung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Qualitätsmanagement der Forensischen Schriftuntersuchung innerhalb und außerhalb der GFS, um die Öffentlichkeit vor unzureichend ausgebildeten Personen zu schützen.

 

               3.  Information der Öffentlichkeit über Fachfragen, insbesondere Unterstützung der Staatsanwaltschaften, Gerichte, sowie der Industrie- und Handelskammern bei der Benennung von Gutachtern;

 

                 4.  Förderung und Mitwirkung bei der Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens für Sachverständige für Forensische Schriftuntersuchung;

 

               5.  Erwirkung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Zulassungsordnung für Sachverständige für Forensische Schriftuntersuchung;

 

               6.  Zusammenarbeit mit einschlägigen Vereinigungen.

 

§ 4     Mitgliedschaft

          (1)      Die Gesellschaft umfasst ordentliche Mitglieder, Mitgliedsanwärter, assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft ist an keine Staatsangehörigkeit gebunden.

 

          (2)      Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann nur werden, wer

 

                   1.  von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird und die in der Prüfungsordnung festgelegten Kriterien erfüllt;

 

                   2.  die besondere Qualifikation einschlägige Gutachten auf dem Gebiet der Forensischen Schriftuntersuchung zu erstatten, nachweist;

 

                   3.  über die für die Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügt;

 

                   4.  die persönliche Eignung besitzt;

 

                   5.  in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

 

Zum Nachweis seiner fachlichen Befähigung hat der Bewerber in der Regel eine Prüfung vor der Prüfungskommission der Gesellschaft abzulegen. Statt dieser Prüfung kann der Vorstand auch beabsichtigen, die an einer anderen Institution absolvierte gleichwertige Ausbildung und Prüfung anzuerkennen. Grundlage für die Anerkennung der Gleichwertigkeit sind die fachlichen Richtlinien der GFS. Wenn der Vorstand die Aufnahme als ordentliches Mitglied ohne Prüfung befürwortet, ist diese Entscheidung samt Begründung der Prüfungskommission mitzuteilen. Wenn über die Notwendigkeit einer Prüfung kein Einvernehmen zwischen Vorstand und Prüfungskommission herbeigeführt werden kann, ist eine Prüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist für den Vorstand bindend.

 

Die formelle Entscheidung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied trifft der Vorstand; sie braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar.

 

          (3)      Personen, die sich noch in der Ausbildung befinden, können auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern als Mitgliedsanwärter in die Gesellschaft aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitgliedsanwärter haben kein Wahl- und Stimmrecht. Der Anwärterstatus soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Voraussetzung für die Übernahme als ordentliches Mitglied sind eine Mindestausbildungszeit von drei Jahren, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2.

 

          (4)      Personen, die den Aufgaben und Zielen der Gesellschaft verbunden sind, ohne jedoch die Kriterien einer ordentlichen Mitgliedschaft uneingeschränkt zu erfüllen, können sich um eine assoziierte Mitgliedschaft bewerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar. Assoziierte Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, können die Gesellschaft nicht als berufsständische Vereinigung in Anspruch nehmen und dürfen mit ihrer Mitgliedschaft nicht werben.

 

          (5)      Vor der Aufnahme sind dem Bewerber die Statuten bekanntzugeben und von diesem schriftlich anzuerkennen.

 

          (6)      Personen, die sich in besonderem Maße um die forensische Schriftuntersuchung verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

          (1)      Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

 

1.       Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft nach Maßgabe vorhandener Plätze.

 

                   2. Antragstellung an die Mitgliederversammlung.

 

                   3. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

                   4. Aktives und passives Wahlrecht.

 

          5.  Die Nutzung aller im Interesse und für die Weiterbildung der Mitglieder geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe vorhandener Plätze.

 

          6.  Die Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)".

 

       7.  Die Aufnahme in die Sachverständigenliste der Gesellschaft und die Verwendung ihres Stempels.

 

Die Rechte zu 6. und 7. erlöschen mit Erreichen der Altersgrenze von 75 Jahren. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung aussprechen. Die Rechte zu 2., 3., 4., 6. und 7. sind auf ordentliche Mitglieder beschränkt.

 

          (2)      Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

 

          1.  Die Förderung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben der Gesellschaft. Zu unterlassen ist alles, was dem Ansehen der Gesellschaft schaden könnte.

 

          2.  Die Beachtung der Statuten der Organe der Gesellschaft.

 

3.  Der Nachweis einer veröffentlichungswürdigen Arbeit auf dem Gebiet der Forensischen Schriftuntersuchung oder die Leistung eines aktiven Beitrags bei einer Tagung der Gesellschaft wenigstens alle drei Jahre. (Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedsanwärter, assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder.)

 

                   4.  Der Nachweis einer ständigen eigenverantwortlichen fachlichen Weiterbildung in Forschung und Praxis sowie die Anwendung sachgerechter Untersuchungsmethoden.

 

              5.  Die Anerkennung von Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichts der Gesellschaft.

 

§ 6     Mitgliedsbeitrag

          (1)      Der Beitrag für Mitglieder und Mitgliedsanwärter wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden zwei Jahre festgelegt.

 

          (2)      Mitgliedsanwärter und assoziierte Mitglieder zahlen die Hälfte des Beitrages, der für ordentliche Mitglieder gilt.

 

          (3)      Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig und muss ohne gesonderte Aufforderung binnen drei Monaten an den Rechnungsführer abgeführt werden.

 

          (4)      Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Mitgliedsanwärter aus triftigen Gründen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

 

          (5)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

          (1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

 

          (2)      Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor dessen Ablauf erklärt werden.

 

          (3)      Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Schieds- und Ehrengericht. Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes ordentliche Mitglied oder der Vorstand stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Gründe für einen Ausschluss aus der Gesellschaft liegen vor, wenn ein Mitglied

 

                   1.  nachweislich falsche Angaben anlässlich seines Aufnahmeverfahrens gemacht hat;

 

       2.  den ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung nicht nachkommt. Wenn ein ordentliches Mitglied seinen Pflichten nach § 5 Abs. 2 Z. 3 der Satzung auch nach Setzung einer Nachfrist nicht nachkommt, kann statt eines Ausschlusses aus der Gesellschaft dem Mitglied vom Vorstand der Status eines assoziierten Mitglieds angeboten werden;

 

                   3.  den Zielen und Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandelt;

 

                   4.  ehrenrührige Handlungen oder strafrechtliche Verfehlungen begeht;

 

                   5.  die Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit und nachweislicher dreimaliger Mahnung, wobei die letzte Mahnung per Einschreiben zu erfolgen hat, nicht gezahlt hat. Ist eine eingeschriebene Mahnung wegen einer nicht mitgeteilten Anschriftenänderung nicht möglich, so gilt sie als erfolgt.

 

          (4)      Gegen den Ausschluss aus der Gesellschaft kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung (§ 8 SEGO) richten, deren Entscheidung endgültig ist.

 

§ 8     Organe

          Die Organe der Gesellschaft sind:

 

          1. Die Mitgliederversammlung.

          2. Der Vorstand.

          3. Die Prüfungskommission.

          4. Das Schieds- und Ehrengericht.

 

§ 9     Mitgliederversammlung

          (1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere nimmt sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie den Kassenbericht entgegen, wählt den Rechnungsprüfer, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und über Anträge anderer Organe und der Mitglieder und entscheidet über die Auflösung der Gesellschaft.

 

          (2)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sie soll nach Möglichkeit mit einer wissenschaftlichen Arbeitstagung verbunden sein. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Monaten. Anträge zur Tagesordnung sind durch ein ordentliches Mitglied schriftlich oder elektronisch spätestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin zu stellen.

 

          (3)      Der Vorstand kann von sich aus Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt.

 

          (4)      Mitgliederversammlungen sind ungeachtet der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

 

Abweichend davon können Satzungsänderungen nur mit Dreiviertel-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder teilnimmt.

 

          (5)      Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10   Vorstand

          (1)      Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer, dem Rechnungsführer und einem Tagungsreferenten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident.

 

          (2)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

          (3)      Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die des Vizepräsidenten.

 

          (4)      Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft ehrenamtlich.

 

§ 11   Prüfungskommission

          (1)      Die Prüfungskommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Höchstens ein Mitglied der Prüfungskommission darf dem Vorstand angehören.

 

          (2)      Die Kommission erarbeitet die jeweiligen konkreten Prüfungsinhalte, die vom Vorstand zu genehmigen sind.

 

§ 12   Schieds- und Ehrengericht

          (1)      Das Schieds- und Ehrengericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

 

          (2)      Aufgabe des Schieds- und Ehrengerichts ist es, die Interessen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder zu wahren. Es tritt auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds oder des Vorstands (§ 2 Abs. 1 SEGO) zusammen.

 

          (3)      Das Schieds- und Ehrengericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

 

§ 13   Auflösung

          (1)      Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders für diesen Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder - persönlich oder schriftlich - beschlossen werden.

 

          (2)      Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft, die es für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke verwendet. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, nachdem er die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt hat.

 

Wiesbaden, 19. September 1985

geändert am 24. Juni 1999

geändert am 26. Mai 2005

geändert am 03. Juni 2010

 

(c) GFS 10´2011